Religionsgemeinschaften, welche als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben. Die mit dem Einzug beauftragten Finanzämter erhalten eine Aufwandsentschädigung von 2 - 4,5% des Kirchensteueraufkommens. Die Höhe der Kirchenlohnsteuer (8-9 %) wird von der Kirchenleitung festgelegt. Damit finanzieren sich die erhebenden Kirchen zu ca. 70%. Die Verpflichtung zur Zahlung besteht von der Taufe bis zum Kirchenaustritt oder Tod.
Die Kirchenlohnsteuer kann in der Einkommensteuer Anlage SO als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Auf der Lohnsteuerkarte wird die Religionsgemeinschaft eingetragen. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und zur Abgabe an die Finanzämter verpflichtet.