Als Inkasso wird der Forderungseinzug bezeichnet. Eine Forderung ist der Schuldbetrag laut Rechnung, den der Kunde (Schuldner) dem Lieferanten (Gläubiger) schuldet. Die Anspruchsgrundlage geht aus einem vertraglichen Schuldverhältnis hervor. Spezielle Inkassounternehmen übernehmen im Auftrag oder in eigener Sache den Einzug der Schulden beim Kunden (Schuldner). Beim Inkasso unterscheidet man vier Formen:

1. Einziehung im Auftrag

Hierbei beauftragt der Gläubiger das Inkassounternehmen mit dem Einzug der Schuld. I.d.R. erfolgt dies nach fruchtlosem Verstreichen des außergerichtlichen Mahnverfahrens, wobei max. 3 Mahnungen erfolglos verstrichen sind. Das Inkassounternehmen handelt hier in fremden Auftrag und fremden Namen. 

2. Einziehungsermächtigung

Ähnlich wie vordem beauftragt der Gläubiger das Inkassounternehmen mit dem Einzug der Schuld nur erhält es diesmal die Ermächtigung dies als Inkassounternehmen durchzuführen. Somit handelt das Inkassounternehmen in eigenem Namen aber in fremdem Auftrag.

3. Inkassozession

Hierbei tritt der Gläubiger die Forderung an das Inkassounternehmen ab zum Zwecke des Einzugs der Schuld. Dabei wird das Inkassounternehmen zum neuen Gläubiger gegenüber dem Schuldner. Der alte Gläubiger verliert alle Ansprüche aus der Forderung. Das Inkassounternehmen handelt in eigenem Namen und in eigenem Auftrag. Diese Form wird von Unternehmen gerne zur Finanzierung bei Liquiditätsengpässen benutzt und zur Beendigung leidiger Mahn-Schriftwechsel. Das Unternehmen, welches seine Forderung abtritt erhält einen Großteil der Schuldsumme sofort, erspart sich das Risiko des Forderungsverlustes und ein langwieriges Mahnverfahren. Häufig werden mehrere fällige Forderungen gebündelt an das Inkassounternehmen übergeben (Mantelzession).

4. Vollabtretung

Bei der Vollabtretung werden Forderungen unabhängig von ihrer Fälligkeit gänzlich an das Inkassounternehmen verkauft. Dies geschieht häufig zur Verbesserung der Liquidität des Unternehmens (Factoring, Forfaitierung). Auch hier handelt das Inkassounternehmen im eigenen Namen und eigenem Auftrag.

Die Preisgestaltung unterliegt keine allgemeingültige Regelung.  Der einbehaltene Teil ist zumeist eine Pauschale, die sowohl die eigenen Kosten, das Risiko des Forderungsausfalls und weitere Aufwendungen (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieher, Anwalt usw.) decken sollen. Auch Staffelungen je nach Schuldhöhe sind üblich, Erfolgsvergütungen oder Vergütungen bei Einzelleistungen. Wenn überhaupt orientieren sich Inkassounternehmen an anwaltlichen Vergütungssätzen. Unangemessene Vergütungen, wider gute Sitten oder solche, die als Wucher bezeichnet werden, führen zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen.

 

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