Mit den geringwertigen Wirtschaftsgütern - Abkürzung "GWG" sind die geringwertige Güter des Anlagevermögens gemeint. Die Geringwertigkeit gilt zur Zeit bis zu Anschaffungs- bzw. Hersltellungskosten von 1000 € netto.

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von bis zu 1000 € netto (ohne Umsatzsteuer).

Für GWG´s, welche nach dem 01.01.2018 angeschafft oder hergestellt werden, gelten folgende Abzugsmöglichkeiten in Abhängigkeit ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten:

  • Eine normale Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer für alle GWG´s (0,01 € bis 1000 € ohne Umsatzsteuer).

oder

  • Bei einem Wert bis zu 250 € Erfassung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) direkt als Aufwand (= Sofortabzug)

oder

  • Bei einem Nettowert zwischen 250,01 € bis 800 € an Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) Sofortabzug oder Erfassung in einem Sammelkonto mit der Bezeichnung "GWG + Anschaffungsjahr" z. B. "GWG 2019" und die Summe dieses Sammelkontos wird über 5 Jahre ab Anschaffungsjahr mit Hilfe der linearen Abschreibung verzehrt (Poolabschreibung). 

 oder

  • Für Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von 800,01 € bis 1.000 € netto entweder wie Poolabschreibung oder eine normale Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer.

Beispiele zu den Wahlmöglichkeiten bei geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 (2) EStG ab 01.01.2018:

1. Kauf einer Maschine in 2018 für 1.200 € zzgl. Umsatzsteuer, Nutzungsdauer 10 Jahre

Daraus folgt: Nur eine normale Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer ist möglich. Bei einem Kauf im Januar = 1.200 €/ 10 Jahre = 120 € Abschreibung pro Jahr.

Beim Kauf im November 2018 =  1.200 € / 10 Jahre / 12 Monate * 2 Monate für 2018 = 20 € Abschreibung in 2018 und 120 € in 2019.

 

2. Alle Daten wie bei 1 nur die Maschine kostet jetzt 245 € ohne Umsatzsteuer.

Darauf folgt: Abschreibungsermittlung wie bei 1 oder 245 € werden als Aufwand verbucht und die Maschine kommt nicht ins Anlagevermögen.

 

3. Alle Daten wie bei 1. Maschine kostet 600 €. Entweder wieder normale Abschreibung über die wirtschaftliche  Nutzungsdauer oder Maschine wird 5 Jahre abgeschrieben. Dabei ist nicht der Anschaffungsmonat, sondern das Anschaffungsjahr entscheidend.

Bei Abschreibung als GWG => 900 € / 5 Jahre = 180 € beträgt die jährliche GWG-Abschreibung.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 800,01 und 1.000 € gilt die gleiche Herangehensweise. 

 

Werden die GWG´s innerhalb der 5jährigen Nutzungsdauer verkauft oder sind nicht mehr nutzbar, wird die Abschreibung über 5 Jahre beibehalten. Auf diese Weise bietet die Berücksichtigung von GWG´s eine Vereinfachung der Inventur.